Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Firma Polydor ObjektDesign GmbH & Co. KG wird im nachfolgenden Text „Polydor“ genannt.
I. Angebote und Auftragsannahme
1. Angebote sind freibleibend.
2. Soweit Polydor Waren nach Muster verkauft, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf
handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen der Oberflächen und nicht auf geringfügige
Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellung, wenn die Abweichungen und Änderungen
im Einzelfall für den Kunden zumutbar sind.
II. Lieferzeit und Leistung
1. Genannte Liefertermine und Lieferfristen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie sind als
annähernd zu verstehen und erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger Selbstbelieferung, wobei
Polydor eine Frist von vier Wochen über den genannten Termin hinaus nicht überschreiten darf,
soweit vorab nicht kommuniziert.
2. In Fällen höherer Gewalt, bei Eintritt sonstiger unvorhersehbarer, die Erfüllung behindernder oder
wesentlich erschwerender Ereignisse, sowie dann, wenn der Vorlieferant Polydors aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen (z. B. Konkurs, Brandschaden, Streik usw.) nicht in der Lage ist, Polydor
zu beliefern, ist diese berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.
III. Annahmeverzug des Käufers
1. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so ist Polydor berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann Polydor 15 % des Kaufpreises ohne
Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Polydor behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen.
2. Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist Polydor nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere
Gewalt (siehe Ziff. II. Abs. 2.) gehindert ist.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist Polydor berechtigt, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei
Lagerung in seinen Räumen mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, dem
Käufer in Rechnung zu stellen.
IV. Gewährleistung und Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel hat er innerhalb einer Woche nach Empfang bzw. Eintreffen am Bestimmungsort, schriftlich
und spezifiziert anzugeben, soweit diese Mängel offensichtlich sind. Für die Rechtzeitigkeit der
Anzeige genügt die Absendung durch den Kunden.
2. Sollte der Kunde Mängel, die nicht offensichtlich sind, innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist feststellen, so hat er diese Polydor spätestens eine Woche nach der Feststellung
schriftlich anzugeben.
Für die Rechtzeitigkeit genügt die Absendung durch den Käufer.
3. Polydor leistet Gewähr zunächst – nach ihrer Wahl – entweder durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Der Käufer kann nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, wenn Polydor die Mängelbeseitigung
verweigert oder diese mangelhaft ausgeführt wird oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erbracht wird.
V. Zahlungsbedingungen
Sind Zahlungen des Kunden fällig, so ist Polydor nach vorangegangener Mahnung wahlweise
berechtigt, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen zwischen
den Parteien bestehenden Verträgen zu verlangen und die weitere Erfüllung bis zur Zahlung oder
Sicherheitsleistung zu verweigern oder aber von sämtlichen zwischen den Parteien geschlossenen
Verträgen zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gekaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich Zinsen
und Kosten (bei Wechseln und Schecks bis zur Gutschrift auf dem Konto der Verwenderin) Eigentum
Polydors.
2. Sollte die von Polydor gelieferte Vorbehaltsware bei Ihren Kunden be- oder verarbeitet werden, so
besteht Einigkeit darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für diese erfolgt und dass Polydor damit als
„Hersteller“ im Sinne von § 950 BGB gilt.
3. Bei Lieferung an Dritte hat der Käufer dem Empfänger über das Sicherungseigentum zu
informieren. Jeder Standortwechsel sowie jeder Verlust oder Untergang der Ware ist Polydor
unverzüglich mitzuteilen. Solange der Eigentumsvorbehalt Polydors besteht, darf die Ware nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung verändert oder an Dritte veräußert, sicherungsübereignet,
vermietet oder in sonstiger Weise überlassen werden, hat der Käufer bei Zugriffen Dritter,
insbesondere bei Pfändung der Ware, unverzüglich auf das Eigentum Polydors hinzuweisen und sie
zu informieren.
4. Sollte Polydor Vorbehaltsware zurücknehmen, ist sie berechtigt, eine angemessene
Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware während der
Besitzzeit durch den Kunden zu verlangen.
5. Beratungs- und Planungsleistungen
a) Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unser geistiges Eigentum,
und zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Muster,
Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht
werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen oder durch
Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt,
Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung
weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Kunden bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser Schaden niedriger sind.
b) Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag zur Ausführung der
Leistungen zustande kommt, werden die Planungsleistungen nach dem tatsächlichen Aufwand in
Rechnung gestellt.
c) Kommt es nach Erstellung der Planungsleistung zum Auftrag, können die Planungskosten anteilig
und nach Absprache mit dem Kunden auf die Auftragskosten angerechnet werden.
VII. Gefahrtragung bei Möbelreparaturen
1. Werden Polydor Gegenstände zur Reparatur übergeben, die an den Hersteller eingesendet werden
oder bei Polydor vor Ort repariert werden, so sind diese Gegenstände grundsätzlich in der
Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung an Polydor zu übergeben. Sollte dies nicht
der Fall sein, haftet Polydor für die Beschädigung oder den Untergang der Sache bei ihr oder einem
Transportunternehmen nur, wenn Polydor oder der Transportunternehmer grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt hat.
VIII. Überprüfungskosten
Sollte sich ergeben, dass an Gegenständen, die Polydor zur Reparatur übergeben wurden,
Reparaturen nicht erforderlich waren (z. B. wegen Fehlbedienung, mangelhafter Lektüre des Handbuches usw.),
sind die angefallenen Überprüfungskosten vom Kunden zu tragen. Die
Überprüfungspauschale beträgt bei allen Möbelstücken 25,00 EUR zzgl. MwSt. Dem Kunden bleibt
überlassen, den Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall niedrigere Kosten entstanden sind. Polydor
ist berechtigt, einen höheren Betrag zu fordern, wenn ihr entsprechende Kosten entstanden sind.
IX. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für Ansprüche aus mit Polydor geschlossenen Verträgen ist Rostock, soweit der
andere Vertragsteil auch Kaufmann ist.
2. Unabhängig von der Frage, ob der Vertragspartner Polydors Kaufmann ist, gilt als Gerichtsstand
auch dann Rostock, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.

X. Schlußbestimmungen

1. Einkaufsbedingungen der Kunden, die diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, sind für
Polydor nur verbindlich, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
2. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, um Vertragsbestandteil
zu werden.
3. Sollte irgendeine Bestimmung der Geschäftsbedingungen anfechtbar, rechtsunwirksam oder
nichtig sein, so bleiben diese in allen übrigen Teilen und Bestimmungen gültig.
Kessin, 01.01.2015